InHaSi

InHaSi
Substantiv, feminin

Abkürzung für: Internet-Hass-Sicherheit / Inhalte-Sicherheit / Internet-Haltungs-Sicherheit
(Begriff bewusst mehrdeutig gehalten)

Definition:
Die InHaSi bezeichnet eine institutionelle, organisatorische oder plattforminterne Einheit zur präventiven Sicherung akzeptabler digitaler Inhalte, Ausdrucksformen und Haltungen im Internet. Ziel ist die Gewährleistung eines „sicheren Diskursraums“ durch frühzeitige Erkennung, Bewertung und Korrektur potenziell problematischer Abweichungen.

Aufgaben:

  • Identifikation von „hassnahen“, „toxischen“ oder „desintegrativen“ Inhalten

  • Bewertung von Beiträgen im Kontext aktueller gesellschaftlicher Zielvorgaben

  • Einordnung von Nutzern nach Risikostufen (z. B. auffällig, problematisch, latent)

  • Empfehlung oder Durchführung geeigneter Maßnahmen (Hinweis, Einschränkung, Entfernung, De-Plattformisierung)

Besonderheiten:

  • Der Begriff „Hass“ ist dynamisch definiert

  • Die Grenze zwischen Meinung und Gefährdung ist kontextabhängig

  • Maßnahmen erfolgen häufig präventiv, nicht reaktiv

Sprachgebrauch:

„Der Beitrag wurde aus Gründen der InHaSi überprüft.“

„Die InHaSi empfiehlt eine Anpassung der Tonalität.“

Historische Einordnung (inoffiziell):
Sprachlich und strukturell verwandt mit sicherheitsbehördlichen Euphemismen des 20. Jahrhunderts; funktional vergleichbar mit Systemen der ideologischen Normierung, jedoch unter demokratisch-technischem Vokabular.



Verwaltungshandbuch der InHaSi

Ausgabe 3.7 – konsolidierte Fassung (ChatGPT)

Abschnitt 1 – Grundsätze

§1 Auftrag

Die InHaSi dient der dauerhaften Sicherstellung eines geschützten digitalen Raumes, in dem Ausdrucksformen die gesellschaftlich akzeptierte Bandbreite nicht überschreiten.
Sicherheit ist dabei präventiv zu verstehen.

§2 Sicherheitsbegriff

Sicherheit liegt vor, wenn:

  • keine emotionalen Irritationen über dem definierten Toleranzwert auftreten,

  • keine Zweifel an grundlegenden Orientierungen entstehen,

  • keine Anschlussfähigkeit an unerwünschte Narrative gegeben ist.

Abwesenheit von Widerspruch gilt als positiver Indikator, jedoch nicht als Beweis.


Abschnitt 2 – Begriffsbestimmungen

§3 Hass

Hass ist jede Ausdrucksform,
die geeignet ist,

  • Vertrauen zu mindern,

  • Diskurse zu verschieben,

  • Unsicherheiten zu erzeugen.

Eine explizite Feindseligkeit ist nicht erforderlich.

§4 Haltung

Haltung bezeichnet die erkennbare innere Ausrichtung einer Person,
abgeleitet aus:

  • Wortwahl,

  • Themenpriorisierung,

  • Schweigen an relevanten Stellen.

Haltung kann auch negativ durch Unterlassung festgestellt werden.


Abschnitt 3 – Prüfverfahren

§5 Anlasslose Prüfung

Die InHaSi ist berechtigt, Inhalte ohne konkreten Anlass zu prüfen,
sofern:

  • Reichweite potenziell skalierbar ist,

  • Multiplikatorwirkung nicht ausgeschlossen werden kann,

  • Kontext unklar bleibt.

Unklarheit gilt als Risiko.

§6 Kontextprinzip

Inhalte sind niemals isoliert zu bewerten.
Heranzuziehen sind:

  • frühere Äußerungen,

  • Interaktionspartner,

  • zeitlicher Zusammenhang mit aktuellen Ereignissen.

Der Kontext kann den Inhalt überholen.


Abschnitt 4 – Maßnahmenkatalog

§7 Sanfte Maßnahmen

Bei niedriger Abweichungsintensität sind anzuwenden:

  • Hinweise zur Tonalität,

  • Einblendungen zur Einordnung,

  • algorithmische Dämpfung.

Die Maßnahme ist als Serviceleistung zu kommunizieren.

§8 Strukturierte Einschränkung

Bei mittlerer Abweichung:

  • eingeschränkte Sichtbarkeit,

  • temporäre Interaktionsbegrenzung,

  • Entkopplung vom Diskurskern.

Die betroffene Person ist nicht zwingend zu informieren.

§9 Konsequente Sicherung

Bei nachhaltiger oder prinzipieller Abweichung:

  • Entfernung von Inhalten,

  • Sperrung von Funktionen,

  • dauerhafte Zugangsbeschränkung.

Die Maßnahme dient dem Schutz aller.


Abschnitt 5 – Dokumentation

§10 Aktenführung

Jeder Vorgang ist vollständig zu dokumentieren,
jedoch so, dass:

  • Entscheidungen nachvollziehbar,

  • Begründungen flexibel,

  • Definitionen anpassbar bleiben.

Widerspruchsfreiheit ist nachrangig.

§11 Transparenz

Transparenz wird hergestellt durch:

  • aggregierte Zahlen,

  • allgemeine Formulierungen,

  • Verweis auf externe Standards.

Einzelfälle gelten als nicht repräsentativ.


Abschnitt 6 – Kommunikation

§12 Sprachregelungen

Folgende Begriffe sind bevorzugt zu verwenden:

  • „Schutz“

  • „Verantwortung“

  • „Vielfalt“

  • „Resilienz“

Begriffe wie Zensur, Eingriff oder Kontrolle sind zu vermeiden.

§13 Öffentlichkeitsarbeit

Die InHaSi handelt:

  • neutral,

  • evidenzbasiert,

  • alternativlos.

Abweichende Darstellungen sind als Missverständnisse einzuordnen.


Schlussbestimmung

§14 Anpassungsfähigkeit

Dieses Handbuch ist kein statisches Dokument.
Änderungen können jederzeit erfolgen,
insbesondere dann, wenn sie erforderlich erscheinen.

Erforderlichkeit bedarf keiner weiteren Begründung.

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